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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER FIRMA INGENIEURBÜRO OTT INDUSTRIEELEKTRONIK,
Inhaber Herr Dipl. Ing. (FH) Christof Ott, Wallersheimer Weg 50-58, 56070 Koblenz
- nachfolgend „OTT INDUSTRIEELEKTRONIK“ genannt -


I. Definitionen
1. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Besteller“ bzw. „Sie“ oder „Ihnen“ die Rede ist, sind damit jeweils Sie als Vertragspartner von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK gemeint.
2. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Bestellung“ die Rede ist, ist damit auch ein von Ihnen erteilter Auftrag gemeint.
3. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Werk“ bzw. „Ware“ die Rede ist, ist damit der Vertragsgegenstand gemeint.
4. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Preis“ bzw. „Vergütung“ die Rede ist, ist damit das von Ihnen als Vertragspartner an OTT INDUSTRIEELEKTRONIK zu zahlende Entgelt als Gegenleistung für den Vertragsgegenstand gemeint.


II. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Lieferung
1. Ausschließlich gewerblich
Vertragsschlüsse erfolgen ausschließlich mit bzw. gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), hier insbesondere gegenüber gewerblichen Nutzern und gewerblichen Wiederverkäufern zur ausschließlich gewerblichen Nutzung. Eine Weiterveräußerung
oder gleich wie geartete Weitergabe durch diese an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen und untersagt.
2. Vertragsschluss
Ihre Bestellung bzw. Ihr Auftrag (im Folgenden „Bestellung“ genannt) stellt ein Angebot an OTT INDUSTRIEELEKTRONIK zum Abschluss eines Vertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei OTT INDUSTRIEELEKTRONIK aufgeben, schickt OTT INDUSTRIEELEKTRONIK Ihnen eine Nachricht in Textform (§ 126b BGB; z.B. E-Mail), die den Eingang Ihrer Bestellung bei ihr bestätigt (Bestell-Eingangsbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt ausdrücklich keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern informiert Sie lediglich darüber, dass Ihr Angebot zum Abschluss eines Vertrages bei OTT INDUSTRIEELEKTRONIK eingegangen ist. Sie sind grundsätzlich an Ihr Angebot fünf Werktage (§ 193 BGB) lang gebunden (Bindungsfrist), gerechnet ab dem Tag der auf den folgt an dem Sie Ihr Angebot versandten.
Ein Vertrag zwischen Ihnen und OTT INDUSTRIEELEKTRONIK kommt erst dann zustande, wenn OTT INDUSTRIEELEKTRONIK den Vertrag Ihnen gegenüber mit einer zweiten Nachricht in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung) oder / und Ihnen
unmittelbar die bestellte Ware übersendet. Die Bindungsfrist kann früher enden, nämlich jedenfalls mit Erhalt der Ware oder der Vertragsbestätigung während des Fristlaufs.
3. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ist in der Vertragsbestätigung abschließend aufgeführt. Über Produkte, die nicht in der Vertragsbestätigung aufgeführt sind und/oder die nicht zugesandt werden, kommt kein Vertrag zustande. Die der Vertragsbestätigung
zugrunde liegenden Unterlagen, Abbildungen und Maßangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die gelieferte Ware kann von den Abbildungen abweichen,
wobei dies auf die Qualität und/oder den Inhalt keine Auswirkungen hat. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
4. Lieferung; Gefahrübergang
Verbindliche Liefertermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Wird die von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der OTT INDUSTRIEELEKTRONIK oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies OTT INDUSTRIEELEKTRONIK die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu 6 Wochen hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich OTT INDUSTRIEELEKTRONIK nur berufen, wenn sie den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Transporteur auf den Besteller über. Eine Transportversicherung wird nicht angeboten. Ist die Ware zum Versand bereit und verzögert sich der Versand durch Gründe, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem die Ware ohne eingetretene Verzögerung an einen Transporteur übergeben worden wäre.


III. Vergütung
1. Fälligkeit, Verzug
Die Vergütung ist mit Vertragsschluss und Rechnungsstellung durch OTT INDUSTRIEELEKTRONIK sofort fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Andere als im Online-Shop angegebene Zahlungsarten werden nicht angeboten und nicht akzeptiert.
2. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt die überlassene Ware im alleinigen Eigentum von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK. Ein Eigentumsübergang durch Einbau, Verarbeitung, Vermischung ist ausgeschlossen; §§ 946, 847, 948, 949,
950 und 951 Abs. 1 Satz 2 BGB finden keine Anwendung.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände ggü. OTT INDUSTRIEELEKTRONIK unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur nach Maßgabe der Ziffer II.1. dieser AGB weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die OTT INDUSTRIEELEKTRONIK ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller,
steht OTT INDUSTRIEELEKTRONIK das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist OTT INDUSTRIEELEKTRONIK
auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.
3. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.


IV. Gewährleistung
1. Sicherheitshinweise
Das Werk ist nicht für die Verwendung in Gefahrenumgebungen, die ausfallsichere Kontrollmechanismen erfordern, konzipiert, vorgesehen oder lizensiert, dies einschließlich und ohne Ausnahme in den folgenden Bereichen: Entwurf, Konstruktion, Wartung oder Betrieb von Nuklearanlagen, Flugverkehrs- oder Flugkommunikationssystemen, Flugsicherungssystemen sowie Lebenserhaltungs- oder Waffensystemen.
2. Gewährleistungsgegenstand
Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Gegenstand der Gewährleistung ist das Werk alleine, in jedem Falle jedoch ausschließlich in der von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK ausgelieferten Version. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne
Zustimmung von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK Änderungen an dem Werk vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und keine für OTT INDUSTRIEELEKTRONIK unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
Nicht Gegenstand der Gewährleistung sind insbesondere Fehler an dem Werk, die auf eine fehlerhafte Verwendung durch den Besteller zurückzuführen sind.
Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung der OTT INDUSTRIEELEKTRONIK für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des
Bestellers wird ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.
3. Unverzügliche Mängelanzeige
Der Besteller ist verpflichtet, OTT INDUSTRIEELEKTRONIK Mängel des Werks nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. § 377 HGB gilt entsprechend.
4. Wahl der Nacherfüllung
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK wird Fehler des Werks, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK, je nach Bedeutung des
Fehlers, durch Mangelbeseitigung, durch Neulieferung oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Besteller ist verpflichtet, eine ihm von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK im Rahmen der Nacherfüllung angebotene Nachlieferung zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
5. Folgen des Fehlschlagens der Nacherfüllung
Der Besteller hat das Recht, bei dreimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Besteller das Werk an OTT INDUSTRIEELEKTRONIK zurücksenden.
6. Dauer der Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bei Neuware. Bei als gebraucht gekennzeichneter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.


V. Haftung
1. Haftungsausschluss
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK haftet nicht für Schäden die aufgrund der Benutzung des Werks oder der Unfähigkeit, das Werk zu verwenden, entstehen (insbesondere für Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von
geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellem Verlust) auch wenn OTT INDUSTRIEELEKTRONIK von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist.
2. Einschränkung
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK haftet jedoch entgegen der unter II. 4., IV. und unter V. 1. , 3. bis 6. genannten Haftungsbeschränkungen unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
3. Haftung bei Verletzung von Kardinalspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK der Höhe nach begrenzt auf den unmittelbaren Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist, maximal jedoch in Höhe des doppelten Betrages des vom Besteller bezahlten Preises (netto) je Werk. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde (Besteller) vertrauen darf.
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).
Eine weitergehende Haftung von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK besteht nicht. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK für anfängliche Mängel.
4. Persönlicher Geltungsbereich
Die in diesen AGB aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK.
5. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen OTT INDUSTRIEELEKTRONIK beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
6. Vertragswidrige Nutzung
Die Haftung von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Besteller ist ausgeschlossen.


VI. Pauschalierter Schadensersatz
Tritt der Besteller vor Lieferung vom Vertrag zurück, so ist OTT INDUSTRIEELEKTRONIK berechtigt, 25% der Gesamtauftragssumme (netto) als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen höheren
oder geringeren Schaden nachzuweisen oder nachzuweisen, dass gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.


VII. Datenschutz
OTT INDUSTRIEELEKTRONIK wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.


VIII. Geltungsbereich, Rechtswahl, Gerichtsstand, Nebenabreden
1. Kreuzende AGB
Der Anwendung anderer, insbesondere gegenläufiger bzw. kreuzender AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Geltungsbereich
Diese AGB gelten auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Deutsches Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge“ sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ werden ausgeschlossen.
4. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozesse, ist der Sitz von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK. OTT INDUSTRIEELEKTRONIK
kann den Besteller auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
5. Nebenabreden, Schriftformerfordernis
Etwaige Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von OTT INDUSTRIEELEKTRONIK schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.


IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. Vielmehr tritt an die Stelle der unzulässigen Bestimmung eine gesetzlich zulässige, die dem Willen der Vertragschließenden möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Falle einer Vertragslücke. Die Vorschrift des § 139 BGB wird abbedungen.